Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Firma DigitalVision
Allgemeines
Die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma DigitalVision
finden Anwendung im Geschäftsverkehr mit DigitalVision,
soweit der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DigitalVision
gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als DigitalVision ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
jedem Fall, Beispielsweise auch dann, wenn DigitalVision
in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung
an ihn vorbehaltlos ausführt. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot 3
Wochen gebunden.
Der Vertrag
kommt zustande, wenn DigitalVision innerhalb der
Bindungsfrist die Annahme des Vertrages schriftlich bestätigt hat oder die
Lieferung oder Leistung ausgeführt hat. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen) behält sich DigitalVision seine Eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach
vorheriger Zustimmung von DigitalVision Dritten
zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag DigitalVision
nicht erteilt wird, DigitalVision auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben.
An
Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung
mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den
vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine
Sicherungskopie erstellen. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vorbehalte,
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind im Interesse der Beweissicherung
schriftlich niederzulegen. Preise soweit nicht Festpreise vereinbart wurden,
sind die Preise freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung
gültigen Preise von DigitalVision laut DigitalVision Preislisten ab DigitalVision-
Auslieferungslager. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen
Nachlass sowie zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung oder Leistung
gültigen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Verladung sowie Versendung
jeweils ab Auslieferungslager von DigitalVision gehen
zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den
Zollbehörden erhobenen Abgaben und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten
vom Besteller zu übernehmen.
Vertragsverhältnisse, Rabatte und Gebietsschutz
DigitalVision hat Kunden in folgenden Kategorien
und Vertragsverhältnissen:
Partner
Systeme und
Produkte werden als Partner vertrieben. Service und Dienstleistung führt der Partner durch. Alle Produkte können als OEM
vertrieben werden. Ein Vertrag über Gebietsschutz kann gegen einen vereinbarten
Jahresumsatz vereinbart werden.
Distributoren
Der
Distributor vertreibt an Händler und Errichter. Service für seine Händler und
Errichter führt der Distributor in der Regel selbst durch.
Errichter
Verkauft an
Endkunden. Benötigt Serviceunterstützung
Entsprechende
Vertragsverhältnisse kommen durch den Abschluss eines Vertriebsvertrages
zwischen den Parteien zustande.
Zahlungsbedingungen
Vorbehaltlich
anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen sind Zahlungen stets
spätestens bei Abholung des Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei
Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer fällig. Sämtliche Zahlungen sind in
bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle von DigitalVision
zu leisten. Zum Geldempfang sind nur die Kassen von DigitalVision
berechtigt. Etwaige Überweisungen dürfen nur auf Konten erfolgen, deren Inhaber
DigitalVision ist. Die Verkäufer von DigitalVision haben keine Inkassovollmacht. DigitalVision behält sich die Ablehnung von Wechseln oder
Schecks vor. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber
und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten Protest.
Sämtliche Scheck- und Wechselspesen sowie -kosten gehen zu Lasten des
Bestellers und sind sofort zur Zahlung an DigitalVision
fällig. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug,
werden insbesondere fällige Wechsel nicht fristgerecht oder Schecks bei Vorlage
nicht eingelöst, kann DigitalVision die gesamten
Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit einer Ankündigungsfrist von einer
Woche fällig stellen. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit.
Sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen von DigitalVision
aus der Geschäftsverbindung tritt ohne Ankündigungsfrist ein, wenn der
Besteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Ein Aufrechnungs- oder
Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine
Gegenforderungen sind von DigitalVision nicht
bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.
Onlinebestellungen
Gestellte
Rechnungen aus Onlinebestellungen sind bei Bestellung innerhalb von 14 Tagen
fällig. Erfolgt innerhalb dieser Frist vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung
keine Zahlung, wird der Auftrag storniert. Die Auslieferung bestellter Artikel
erfolgt nach Zahlungseingang mit der vereinbarten Lieferfrist. Erfolgt nach
Bestellung innerhalb der vereinbarten Frist kein Zahlungseingang, müssen
vereinbarte Konditionen bei erneuter Bestellung neu verhandelt werden.
Lieferung - Lieferverzug
Lieferzeiten
und Liefertermine sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich zu
vereinbaren. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind die
Angaben über Lieferzeiten und Liefertermine nur unverbindlich und stehen unter
dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung von DigitalVision durch den Vorlieferanten. Werden
unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine mehr als 6 Wochen
überschritten, kann der Besteller DigitalVision
schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit fruchtlosem
Ablauf der so gesetzten Frist kommt DigitalVision in
Verzug. DigitalVision haftet nicht für
Verzugsschäden. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch DigitalVision setzt ordnungsgemäße und rechtzeitige
Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus. Hierzu gehören
insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie der
rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen.
Teillieferungen durch DigitalVision sind zulässig,
soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DigitalVision, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung
des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom
Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die DigitalVision die Lieferung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige
hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z.B. Feuer,
Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der
Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei DigitalVision
oder bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten von DigitalVision
eintreten. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton
sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der
Lagerartikel vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert
wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Aus der Verwendung von
Typenzeichen oder Nummern für den Kaufgegenstand können gegen DigitalVision keine Rechte hergeleitet werden.
Abnahme/Versand - Gefahrübergang
Der Besteller
ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der
Bereitstellungsanzeige abzunehmen oder Versandauftrag zu erteilen. Der Versand
erfolgt im Namen, auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. DigitalVision ist berechtigt, zur Abdeckung der
Frachtkosten Frachtkostenpauschalen zu erheben. Kommt der Besteller mit der
Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 2 Wochen ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige in Rückstand, kann DigitalVision
dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist ist DigitalVision berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt DigitalVision
Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der
Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiderseits vorbehalten.
Mangels anderweitiger Vereinbarungen bleibt im Falle des Versandes des
Kaufgegenstandes die Wahl des Transportmittels und des Transportweges DigitalVision überlassen. Für fehlerhafte Auswahl haftet DigitalVision nicht. DigitalVision
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für den Kaufgegenstand im Namen und
für Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen, es sei
denn der Besteller widerspricht einer solchen Versicherung. Die Gefahr, auch die
des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des
Kaufgegenstandes geht nach Ablauf der Bereitstellungsfrist und im Falle der
Versendung mit Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Auslieferungslagers von DigitalVision
auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom
Erfüllungsort aus erfolgt oder frachtfrei ist. Der Besteller darf die Entgegennahme
des Kaufgegenstandes wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte
Ware (nachstehend Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der
Kaufpreisforderung und aller mit dem
Geschäft in Zusammenhang stehenden sonstigen Forderungen von DigitalVision (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten,
Zinsen, Reparatur- und Umbaukosten) Eigentum von DigitalVision.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für DigitalVision
als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne DigitalVision
zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, DigitalVision
nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht DigitalVision
das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen,
bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum von DigitalVision an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so
wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem
vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware auf DigitalVision übergeht, und
dass der Besteller diese Güter für DigitalVision
unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Die aus
der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen
sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von DigitalVision beeinträchtigende Überlassung der
Vorbehaltsware an Dritte, sowie eine Veränderung, Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung von DigitalVision zulässig. Der Besteller
darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er
tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung
oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäfts
zukünftig gegen Dritte erwachsen nebst allen Neben- und Sicherungsrechten
bereits jetzt in voller Höhe an DigitalVision ab. DigitalVision nimmt die Abtretung an. Wird die
Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, DigitalVision nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die
Abtretung nur in Höhe des DigitalVision-Miteigentumsanteils
an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Steht der Besteller mit
seinem Abnehmer in einer Kontokorrentverbindung, bezieht sich die Abtretung auf
die Saldoforderung am Schluss einer Rechnungsperiode.
Wird die
Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder
Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an DigitalVision
abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der
Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Besteller ist zur Einziehung der an DigitalVision abgetretenen Forderungen im ordentlichen
Geschäftsgang soweit berechtigt, als er DigitalVision
gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt. Zur Abtretung der Forderung -
einschließlich des Forderungsverkaufs - ist der Besteller nicht berechtigt, es
sei denn, er erhält endgültig den vollen Gegenwert der Forderung. Übersteigt
der Wert der für DigitalVision bestehenden
Sicherheiten die Forderungen von DigitalVision nicht
nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, wird DigitalVision
auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl von DigitalVision freigeben. Der Besteller ist verpflichtet,
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen
Zustand zu erhalten. Von ihm festgestellte oder verursachte Schäden an der
Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den Besteller aufgetreten sind,
sind DigitalVision unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Etwa erforderlich werdende Reparaturen
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts sind mit DigitalVision abzustimmen und auf Verlangen von DigitalVision sofort auszuführen.
Befindet sich
der Besteller in Zahlungsverzug oder ist er seinen Verpflichtungen im Hinblick
auf die Vorbehaltsware gemäß diesem sechsten Abschnitt nicht nachgekommen und
ist DigitalVision wegen dieser Pflichtverletzung vom
Vertrag zurückgetreten, kann DigitalVision unter
Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts die Herausgabe der Vorbehaltsware
verlangen. Das Recht von DigitalVision, unter den
Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle Kaufgegenstände, die im Zeitpunkt des
Rücktritts noch unter Eigentumsvorbehalt von DigitalVision
stehen. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware tragen die
Besteller. Die Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im
Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer
angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Rücknahme- und
Verwertungskosten bleibt vorbehalten. Der Verwertungserlös sowie etwa
geleistete Anzahlungen auf den Kaufpreis wird nach Abzug der Kosten und
sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von DigitalVision gegen die Forderungen von DigitalVision
verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Besteller gutgebracht.
Sachmängelhaftung
Die Verjährung
der Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln beim Verkauf von neu
hergestellten beweglichen Sachen von DigitalVision an
den Besteller beträgt, abweichend vom Gesetz, ein Jahr gerechnet vom Zeitpunkt
des gesetzlichen Verjährungsbeginns. Diese verkürzte Verjährung
gilt nicht in Fällen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Pflichtverletzung von DigitalVision oder
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Macht der Besteller beim Verkauf
von neu hergestellten beweglichen Sachen aufgrund eines Sachmangels Anspruch
auf Nacherfüllung geltend, steht DigitalVision die
Wahl zu, ob der Mangel durch Nachbesserung beseitigt oder eine mangelfreie
Sache geliefert wird. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Verkauf von
gebrauchten beweglichen Sachen von DigitalVision an
den Besteller erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Unberührt
hiervon bleiben etwaige Haftungsansprüche des Bestellers gegen DigitalVision in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung von DigitalVision oder bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber DigitalVision unverzüglich schriftlich zu rügen.
Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
Sofern nicht
anders vereinbart wurde, ist DigitalVision
verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von
Schutzrechten durch von DigitalVision erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet DigitalVision gegenüber dem Besteller
innerhalb der bestimmten Frist von einem Jahr wie folgt:
DigitalVision wird nach seiner Wahl und auf
seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht
erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
austauschen. Ist dies DigitalVision nicht zu
angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
Die vorstehend
genannten Verpflichtungen von DigitalVision bestehen
nur, soweit der Besteller DigitalVision über die vom
Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat,
eine Verletzung nicht anerkennt und DigitalVision
alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder
sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Bestellers sind
ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von DigitalVision nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit
nicht von DigitalVision gelieferten Produkten
eingesetzt wird. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
Sachmängelhaftung entsprechend.
Weitergehende
oder andere als die in Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
geregelten Ansprüche des Bestellers gegen DigitalVision
und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen von DigitalVision
an den Besteller erfolgt unter Ausschluss jeglicher Rechtsmängelhaftung.
Haftung
FürvonDigitalVisionverursachteSchädendesBestellersgleichauswelchemRechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sowie für Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB, haftet DigitalVision, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre
Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grob
fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten durch
einfache Erfüllungsgehilfen haftet DigitalVision nur
für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Bei leichter
Fahrlässigkeit haften DigitalVision, ihre
gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nur, sofern der Schaden auf
einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den
bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Im Übrigen haftet DigitalVision bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Bei einer
von DigitalVision zu vertretender Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet DigitalVision
unbeschränkt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von DigitalVision für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden. Unabhängig von einem Verschulden von DigitalVision
bleibt eine etwaige Haftung von DigitalVision bei
arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder
eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Alle
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere auch solche aus unerlaubter Handlung, sowie ein möglicher
Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB, verjähren mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von einem Jahr. In Fällen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Der Besteller ist
verpflichtet, etwaige Schäden, für die DigitalVision
aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom Beauftragten von DigitalVision aufnehmen zu lassen.
Erfüllungsort, Übergabepunkt, Gerichtsstand, Abtretung
Erfüllungsort
ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the
International Sale of Goods
(CISG) wird ausgeschlossen. Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der
Geschäftsverbindung ergeben, einschließlich solcher aus Wechsel- oder
Scheckbegebung, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart. Die
Abtretung von Ansprüchen gegen DigitalVision bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DigitalVision.
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