Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DigitalVision

Allgemeines 

     

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma DigitalVision finden Anwendung im Geschäftsverkehr mit DigitalVision, soweit der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DigitalVision gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als DigitalVision ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, Beispielsweise auch dann, wenn DigitalVision in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot 3 Wochen gebunden. 

     

Der Vertrag kommt zustande, wenn DigitalVision innerhalb der Bindungsfrist die Annahme des Vertrages schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung oder Leistung ausgeführt hat. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen)  behält  sich   DigitalVision  seine  Eigentums-  und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die  Unterlagen  dürfen  nur nach vorheriger Zustimmung von DigitalVision Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag DigitalVision nicht erteilt wird, DigitalVision auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

     

An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich niederzulegen. Preise soweit nicht Festpreise vereinbart wurden, sind die Preise freibleibend. Es gelten die am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Preise von DigitalVision laut DigitalVision Preislisten ab DigitalVision- Auslieferungslager. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass sowie zuzüglich der jeweils am Tag der Lieferung oder Leistung gültigen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung, Verladung sowie Versendung jeweils ab Auslieferungslager von DigitalVision gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung unverzollter Ware sind die von den Zollbehörden erhobenen Abgaben und die damit in Zusammenhang stehenden Kosten vom Besteller zu übernehmen. 

     

Vertragsverhältnisse, Rabatte und Gebietsschutz

     

DigitalVision hat Kunden in folgenden Kategorien und Vertragsverhältnissen:

     

Partner

     

Systeme und Produkte werden als Partner vertrieben. Service und Dienstleistung führt der Partner durch. Alle Produkte können als OEM vertrieben werden. Ein Vertrag über Gebietsschutz kann gegen einen vereinbarten Jahresumsatz vereinbart werden. 

     

Distributoren 

     

Der Distributor vertreibt an Händler und Errichter. Service für seine Händler und Errichter führt der Distributor in der Regel selbst durch. 

     

Errichter

     

Verkauft an Endkunden. Benötigt Serviceunterstützung

     

Entsprechende Vertragsverhältnisse kommen durch den Abschluss eines Vertriebsvertrages zwischen den Parteien zustande. 

     

Zahlungsbedingungen

     

Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen sind Zahlungen stets spätestens bei Abholung des Kaufgegenstandes oder im Falle der Versendung bei Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer fällig. Sämtliche Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle von DigitalVision zu leisten. Zum Geldempfang sind nur die Kassen von DigitalVision berechtigt. Etwaige Überweisungen dürfen nur auf Konten erfolgen, deren Inhaber DigitalVision ist. Die Verkäufer von DigitalVision haben keine Inkassovollmacht. DigitalVision behält sich die Ablehnung von Wechseln oder Schecks vor. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber und ohne Gewähr für rechtzeitiges Vorlegen oder fristgerechten Protest. Sämtliche Scheck- und Wechselspesen sowie -kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort zur Zahlung an DigitalVision fällig. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, werden insbesondere fällige Wechsel nicht fristgerecht oder Schecks bei Vorlage nicht eingelöst, kann DigitalVision die gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche fällig stellen. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit. Sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen von DigitalVision aus der Geschäftsverbindung tritt ohne Ankündigungsfrist ein, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderungen sind von DigitalVision nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt worden. 

     

Lieferung - Lieferverzug 

     

Lieferzeiten und Liefertermine sind im Interesse der Beweissicherung schriftlich zu vereinbaren. Vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen sind die Angaben über Lieferzeiten und Liefertermine nur unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung von DigitalVision durch den Vorlieferanten. Werden unverbindlich vereinbarte Lieferzeiten oder Liefertermine mehr als 6 Wochen überschritten, kann der Besteller DigitalVision schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit fruchtlosem Ablauf der so gesetzten Frist kommt DigitalVision in Verzug. DigitalVision haftet nicht für Verzugsschäden. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch DigitalVision setzt ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus. Hierzu gehören insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen. Teillieferungen durch DigitalVision sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DigitalVision, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die DigitalVision die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei DigitalVision oder bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten von DigitalVision eintreten. Konstruktions-  oder  Formänderungen,   Abweichungen  im  Farbton  sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lagerartikel vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Aus der Verwendung von Typenzeichen oder Nummern für den Kaufgegenstand können gegen DigitalVision keine Rechte hergeleitet werden. 

     

Abnahme/Versand - Gefahrübergang 

     

Der Besteller ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen oder Versandauftrag zu erteilen. Der Versand erfolgt im Namen, auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. DigitalVision ist berechtigt, zur Abdeckung der Frachtkosten Frachtkostenpauschalen zu erheben. Kommt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 2 Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, kann DigitalVision dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist DigitalVision berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangt DigitalVision Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises. Der Nachweis höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiderseits vorbehalten. Mangels anderweitiger Vereinbarungen bleibt im Falle des Versandes des Kaufgegenstandes die Wahl des Transportmittels und des Transportweges DigitalVision überlassen. Für fehlerhafte Auswahl haftet DigitalVision nicht. DigitalVision ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, für den Kaufgegenstand im Namen und für Rechnung des Bestellers eine Transportversicherung abzuschließen, es sei denn der Besteller widerspricht einer solchen Versicherung. DieGefahr,auchdiedeszufälligenUntergangsoderderzufälligenVerschlechterung des Kaufgegenstandes geht nach Ablauf der Bereitstellungsfrist und im Falle der Versendung mit Auslieferung an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Auslieferungslagers von DigitalVision auf den Besteller über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder frachtfrei ist. Der Besteller darf die Entgegennahme des Kaufgegenstandes wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. 

     

Eigentumsvorbehalt 

     

Die gelieferte Ware (nachstehend Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen  Erfüllung  der  Kaufpreisforderung  und  aller  mit  dem Geschäft  in Zusammenhang stehenden sonstigen Forderungen von DigitalVision (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen, Reparatur- und Umbaukosten) Eigentum von DigitalVision. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für DigitalVision als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne DigitalVision zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, DigitalVision nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht DigitalVision das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen, bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch das Eigentum von DigitalVision an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware auf DigitalVision übergeht, und dass der Besteller diese Güter für DigitalVision unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen  Sachen  sind  Vorbehaltsware im  Sinne  dieser  Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von DigitalVision beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte, sowie eine Veränderung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung oder Ingebrauchnahme nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DigitalVision zulässig. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäfts zukünftig gegen Dritte erwachsen nebst allen Neben- und Sicherungsrechten bereits jetzt in voller Höhe an DigitalVision ab. DigitalVision nimmt die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, DigitalVision nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des DigitalVision-Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Steht der Besteller mit seinem Abnehmer in einer Kontokorrentverbindung, bezieht sich die Abtretung auf die Saldoforderung am Schluss einer Rechnungsperiode. 

     

Wird die  Vorbehaltsware  vom  Besteller  zur  Erfüllung  eines  Werk-  oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im Voraus an DigitalVision abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Der Besteller ist zur Einziehung der an DigitalVision abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang soweit berechtigt, als er DigitalVision gegenüber seine Vertragspflichten erfüllt. Zur Abtretung der Forderung - einschließlich des Forderungsverkaufs - ist der Besteller nicht berechtigt, es sei denn, er erhält endgültig den vollen Gegenwert der Forderung. Übersteigt der Wert der für DigitalVision bestehenden Sicherheiten die Forderungen von DigitalVision nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, wird DigitalVision auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach Wahl von DigitalVision freigeben. Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Von ihm festgestellte oder verursachte Schäden an der Vorbehaltsware, die nach Gefahrenübergang auf den Besteller aufgetreten sind, sind DigitalVision unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwa   erforderlich   werdende   Reparaturen   während   der   Dauer   des Eigentumsvorbehalts sind mit DigitalVision abzustimmen und auf Verlangen von DigitalVision sofort auszuführen. 

     

Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder ist er seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Vorbehaltsware gemäß diesem sechsten Abschnitt nicht nachgekommen und ist DigitalVision wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurückgetreten, kann DigitalVision unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Das Recht von DigitalVision, unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, umfasst alle Kaufgegenstände, die im Zeitpunkt des Rücktritts noch unter Eigentumsvorbehalt von DigitalVision stehen. Die Kosten der Rücknahme und Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Besteller. Die Rücknahme- und Verwertungskosten werden ohne Nachweis im Einzelnen mit 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer angesetzt. Der Nachweis höherer oder geringerer Rücknahme- und Verwertungskosten bleibt vorbehalten. Der Verwertungserlös sowie etwa geleistete Anzahlungen auf den Kaufpreis wird nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen von DigitalVision gegen die Forderungen von DigitalVision verrechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Besteller gutgebracht. 

     

Sachmängelhaftung 

     

Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen Sachen von DigitalVision an den Besteller beträgt, abweichend vom Gesetz, ein Jahr gerechnet vom Zeitpunkt des gesetzlichen Verjährungsbeginns.  Diese  verkürzte   Verjährung  gilt  nicht  in  Fällen  der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von DigitalVision oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Macht der Besteller beim Verkauf von neu hergestellten beweglichen Sachen aufgrund eines Sachmangels Anspruch auf Nacherfüllung geltend, steht DigitalVision die Wahl zu, ob der Mangel durch Nachbesserung beseitigt oder eine mangelfreie Sache geliefert wird. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten,  sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen von DigitalVision an den Besteller erfolgt  unter  Ausschluss  jeglicher  Sachmängelhaftung.   Unberührt  hiervon bleiben etwaige Haftungsansprüche des Bestellers gegen DigitalVision in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von DigitalVision oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber DigitalVision unverzüglich schriftlich zu rügen. 

     

Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel 

     

Sofern nicht anders vereinbart wurde, ist DigitalVision verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von DigitalVision erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet DigitalVision gegenüber dem Besteller innerhalb der bestimmten Frist von einem Jahr wie folgt: 

     

DigitalVision wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies DigitalVision nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. 

     

Die vorstehend genannten Verpflichtungen von DigitalVision bestehen nur, soweit der Besteller DigitalVision über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und DigitalVision alle Abwehrmaßnahmen und   Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. AnsprüchedesBestellerssindausgeschlossen,soweiterdieSchutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers   sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von DigitalVision nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von DigitalVision gelieferten Produkten eingesetzt wird. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen Sachmängelhaftung entsprechend. 

     

Weitergehende oder andere als die in Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel geregelten Ansprüche des Bestellers gegen DigitalVision und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. Der Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen von DigitalVision an den Besteller erfolgt unter Ausschluss jeglicher Rechtsmängelhaftung. 

     

Haftung 

     

FürvonDigitalVisionverursachteSchädendesBestellersgleichauswelchemRechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sowie für Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB, haftet DigitalVision, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet DigitalVision nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Bei leichter Fahrlässigkeit haften DigitalVision, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nur, sofern der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht, und zwar nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Im Übrigen haftet DigitalVision bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Bei einer von DigitalVision zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet DigitalVision unbeschränkt. Ausgeschlossen  ist   die  persönliche  Haftung  der  gesetzlichen  Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von DigitalVision für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Unabhängig von einem Verschulden von DigitalVision bleibt eine etwaige Haftung von DigitalVision bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. Alle Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche aus unerlaubter Handlung, sowie ein möglicher Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 284 BGB, verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von einem Jahr. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Schäden, für die DigitalVision aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom Beauftragten von DigitalVision aufnehmen zu lassen. 

     

Erfüllungsort, Übergabepunkt, Gerichtsstand, Abtretung 

     

Erfüllungsort ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) wird ausgeschlossen. Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsverbindung ergeben, einschließlich solcher aus Wechsel- oder Scheckbegebung, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Berlin vereinbart. Die Abtretung von Ansprüchen gegen DigitalVision bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von DigitalVision.  

     

Berlin, 1.Januar 2020 DigitalVision